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Art. 6 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Amt

Organisation und Zuständigkeit - Kanton
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Art. 6 Gesundheitsgesetz, GesG · Amt

1. Das Amt ist Ausführungsorgan der Direktion und übernimmt alle Planungs- und Verwaltungsaufgaben, die nicht einer anderen Instanz der Direktion übertragen sind. Es koordiniert diese Aufgaben mit den übrigen Instanzen der Direktion.

2. Es ist zuständig, die Bewilligungen für die Berufe im Gesundheitswesen mit Ausnahme der Berufe in der Tiermedizin zu erteilen sowie deren Berufsausübung zu überwachen.

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