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Art. 53 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Ablehnung von Massnahmen

Patientenrechte und -pflichten - Untersuchung, Behandlung und Pflege
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Art. 53 Gesundheitsgesetz, GesG · Ablehnung von Massnahmen

1. Lehnen Patientinnen oder Patienten beziehungsweise die Vertretung eine medizinische Massnahme ab, haben sie dies auf Verlangen der behandelnden Person unterschriftlich zu bestätigen und diese beziehungsweise die Institution von der Haftung zu entbinden.

2. Behandelnde Personen sind nicht verpflichtet, von Patientinnen und Patienten verlangte Massnahmen durchzuführen, die sie aus medizinischen, pflegerischen oder ethischen Gründen nicht verantworten können.

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