711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 52 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Urteilsfähige, nicht handlungsfähige Patientinnen und Patienten
Patientenrechte und -pflichten - Untersuchung, Behandlung und Pflege
Art. 52 Gesundheitsgesetz, GesG · Urteilsfähige, nicht handlungsfähige Patientinnen und Patienten
1. Sind Patientinnen oder Patienten urteilsfähig, aber minderjährig oder umfassend verbeiständet, ist bei grösseren oder mit erheblichem Risiko verbundenen Eingriffen auch deren gesetzliche Vertretung zu informieren.
2. Diese Information kann unterbleiben, wenn die Patientin oder der Patient dies aus wichtigen Gründen verlangt oder der Verbeiständungsgrund in keinem Zusammenhang mit dem medizinischen Eingriff steht.