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Art. 5 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Direktion

Organisation und Zuständigkeit - Kanton
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Art. 5 Gesundheitsgesetz, GesG · Direktion

1. Die Direktion leitet, koordiniert und überwacht im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung das öffentliche Gesundheitswesen. Sie vollzieht internationale und interkantonale Vereinbarungen.

2. Sie ist für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.

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