711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 46 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Einsicht in die Aufzeichnungen
Patientenrechte und -pflichten - Allgemeine Bestimmungen
Art. 46 Gesundheitsgesetz, GesG · Einsicht in die Aufzeichnungen
1. Patientinnen und Patienten beziehungsweise deren Vertretung können die Aufzeichnungen und deren Unterlagen einsehen oder Kopien davon verlangen.
2. Das Einsichtsrecht besteht nicht für persönliche Notizen der behandelnden Personen sowie für persönliche Angaben von Dritten.