711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 45 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Aufzeichnungen 1. Grundsatz
Patientenrechte und -pflichten - Allgemeine Bestimmungen
Art. 45 Gesundheitsgesetz, GesG · Aufzeichnungen 1. Grundsatz
1. Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit sind über die Behandlung Aufzeichnungen zu führen.
2. Diese haben Angaben zur behandelten Person sowie über die Dauer und Art der Behandlung zu enthalten.
3. Die Aufzeichnungen sind während zehn Jahren aufzubewahren; vorbehalten bleiben längere Aufbewahrungsfristen, insbesondere gemäss Art. 40 HMG und Art. 35 Transplantationsgesetz.