711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 44 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Mitwirkung
Patientenrechte und -pflichten - Allgemeine Bestimmungen
Art. 44 Gesundheitsgesetz, GesG · Mitwirkung
1. Patientinnen und Patienten obliegt die zumutbare Mitwirkung und Unterstützung im Rahmen der erforderlichen Behandlung.
2. Sie haben Auskünfte über ihren Gesundheitszustand, ihre Person und ihre Umgebung zu erteilen, soweit dies für die Behandlung und Administration erforderlich ist.