711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 41e Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Rückzahlung
Institutionen im Gesundheitswesen - Investitionsdarlehen für Pflegebetten
Art. 41e Gesundheitsgesetz, GesG · Rückzahlung
1. Die Leistungserbringer haben die Investitionsdarlehen dem Kanton binnen 33 Betriebsjahren zurückzuzahlen; die Frist beginnt mit Inbetriebnahme der neu erstellten Baute zu laufen.
2. Je Betriebsjahr ist mindestens 1/33 des Darlehens zurückzuzahlen. Die ganzen oder anteilsmässigen Darlehensrückzahlungen haben jeweils bis spätestens am 31. Dezember zu erfolgen.