Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 GesGLdSLsS CH-NW

Art. 41e Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Rückzahlung

Institutionen im Gesundheitswesen - Investitionsdarlehen für Pflegebetten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41e Gesundheitsgesetz, GesG · Rückzahlung

1. Die Leistungserbringer haben die Investitionsdarlehen dem Kanton binnen 33 Betriebsjahren zurückzuzahlen; die Frist beginnt mit Inbetriebnahme der neu erstellten Baute zu laufen.

2. Je Betriebsjahr ist mindestens 1/33 des Darlehens zurückzuzahlen. Die ganzen oder anteilsmässigen Darlehensrückzahlungen haben jeweils bis spätestens am 31. Dezember zu erfolgen.

← Art. 41d Gesundheitsgesetz, GesG Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Zweck, Begriff Art. 41f Gesundheitsgesetz, GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →