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711.1 GesGLdSLsS CH-NW

Art. 41d Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Zuständigkeit

Institutionen im Gesundheitswesen - Investitionsdarlehen für Pflegebetten
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Art. 41d Gesundheitsgesetz, GesG · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat entscheidet über die Zusicherung von Investitionsdarlehen; er kann die Zusicherung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.

2. Er legt im Entscheid fest, für welchen Zweck die Baute zu verwenden ist.

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