711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 41d Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Zuständigkeit
Institutionen im Gesundheitswesen - Investitionsdarlehen für Pflegebetten
Art. 41d Gesundheitsgesetz, GesG · Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat entscheidet über die Zusicherung von Investitionsdarlehen; er kann die Zusicherung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
2. Er legt im Entscheid fest, für welchen Zweck die Baute zu verwenden ist.