711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 41b Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Voraussetzungen
Institutionen im Gesundheitswesen - Investitionsdarlehen für Pflegebetten
Art. 41b Gesundheitsgesetz, GesG · Voraussetzungen
1. Investitionsdarlehen sind zu leisten, wenn
1. die Pflegebetten dem Bedarf gemäss kantonaler Pflegeheimplanung entspricht;
2. das Projekt ausgearbeitet ist und das Baugesuch bei der Baubewilligungsbehörde eingereicht werden kann; und
3. die neue Baute beziehungsweise die Erweiterung den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen entspricht.
2. Mit dem Bau darf erst nach Beitragszusicherung durch den Kanton begonnen werden. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise bewilligen, dass mit dem Bau bereits vor Zusicherung der Investitionsbeiträge begonnen werden darf.