711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 41 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Entzug der Bewilligung
Institutionen im Gesundheitswesen - Betriebsbewilligung
Art. 41 Gesundheitsgesetz, GesG · Entzug der Bewilligung
1. Die Bewilligungsinstanz entzieht eine Bewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
2. Sie kann bei Verletzung der Pflichten oder bei anderen Unregelmässigkeiten die Bewilligung befristen.