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Art. 41 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Entzug der Bewilligung

Institutionen im Gesundheitswesen - Betriebsbewilligung
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Art. 41 Gesundheitsgesetz, GesG · Entzug der Bewilligung

1. Die Bewilligungsinstanz entzieht eine Bewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

2. Sie kann bei Verletzung der Pflichten oder bei anderen Unregelmässigkeiten die Bewilligung befristen.

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