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Art. 40 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Institutionen im Gesundheitswesen - Betriebsbewilligung
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Art. 40 Gesundheitsgesetz, GesG · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

1. eine oder mehrere verantwortliche Personen bezeichnet werden, welche über die notwendige berufliche und fachliche Eignung verfügen;

2. das erforderliche fachliche und qualifizierte Personal zur Ausübung der Leistungserbringung gewährleistet ist;

3. die Institution über die zweckentsprechenden medizinischen Einrichtungen verfügt sowie die erforderlichen betrieblichen und hygienischen Voraussetzungen erfüllt sind;

4. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.

1a. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, sich angemessen an der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals zu beteiligen.

2. Der Regierungsrat regelt die weiteren Voraussetzungen, die Pflichten und das Verfahren für die Bewilligungserteilung durch Verordnung.

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