Art. 40 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 40 Gesundheitsgesetz, GesG · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn
1. eine oder mehrere verantwortliche Personen bezeichnet werden, welche über die notwendige berufliche und fachliche Eignung verfügen;
2. das erforderliche fachliche und qualifizierte Personal zur Ausübung der Leistungserbringung gewährleistet ist;
3. die Institution über die zweckentsprechenden medizinischen Einrichtungen verfügt sowie die erforderlichen betrieblichen und hygienischen Voraussetzungen erfüllt sind;
4. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
1a. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, sich angemessen an der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals zu beteiligen.
2. Der Regierungsrat regelt die weiteren Voraussetzungen, die Pflichten und das Verfahren für die Bewilligungserteilung durch Verordnung.