711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 39 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Aufsicht
Institutionen im Gesundheitswesen - Betriebsbewilligung
Art. 39 Gesundheitsgesetz, GesG · Aufsicht
1. Die Bewilligungsinstanz hat die Aufsicht über die bewilligungspflichtigen Betriebe. Sie führt die nötigen Kontrollen durch und trifft die notwendigen Massnahmen. Dazu ist ihr der Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren.