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Art. 39 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Aufsicht

Institutionen im Gesundheitswesen - Betriebsbewilligung
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Art. 39 Gesundheitsgesetz, GesG · Aufsicht

1. Die Bewilligungsinstanz hat die Aufsicht über die bewilligungspflichtigen Betriebe. Sie führt die nötigen Kontrollen durch und trifft die notwendigen Massnahmen. Dazu ist ihr der Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren.

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