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Art. 33 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Fortbildungspflicht

Berufe im Gesundheitswesen - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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Art. 33 Gesundheitsgesetz, GesG · Fortbildungspflicht

1. Gesundheitsfachpersonen haben sich entsprechend den Anforderungen ihrer Tätigkeit kontinuierlich fortzubilden.

2. Die Bewilligungsinstanz kann einen Nachweis verlangen.

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