711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 33 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Fortbildungspflicht
Berufe im Gesundheitswesen - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Art. 33 Gesundheitsgesetz, GesG · Fortbildungspflicht
1. Gesundheitsfachpersonen haben sich entsprechend den Anforderungen ihrer Tätigkeit kontinuierlich fortzubilden.
2. Die Bewilligungsinstanz kann einen Nachweis verlangen.