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Art. 32 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Meldepflicht, Melderecht

Berufe im Gesundheitswesen - Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
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Art. 32 Gesundheitsgesetz, GesG · Meldepflicht, Melderecht

1. Gesundheitsfachpersonen haben aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich der Kantonspolizei zu melden.

2. Sie sind berechtigt, Wahrnehmungen, die auf eine mögliche Straftat gegen Leib und Leben, die Freiheit, die sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lassen, der Kantonspolizei zu melden.

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