711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 28 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Veröffentlichung
Berufe im Gesundheitswesen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 28 Gesundheitsgesetz, GesG · Veröffentlichung
1. Erteilung und Entzug der Bewilligung werden durch die Bewilligungsinstanz im Amtsblatt veröffentlicht.