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Art. 22 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Stellvertretung

Berufe im Gesundheitswesen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 22 Gesundheitsgesetz, GesG · Stellvertretung

1. Die Bewilligungsinstanz kann bei Krankheit, während der Ferien oder bei anderer begründeter vorübergehender Verhinderung eine Vertretung mit genügender Ausbildung bewilligen.

2. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Ausbildung.

3. Wird die Stellvertretung durch eine Person wahrgenommen, die bereits zur Berufsausübung oder zur Stellvertretung in diesem Beruf zugelassen ist, genügt die Meldung an die Bewilligungsinstanz.

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