711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 2 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesundheitsgesetz, GesG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt
1. die Organisation und Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden im Gesundheitswesen;
2. die Berufe im Gesundheitswesen;
3. die Institutionen im Gesundheitswesen;
4. die Patientenrechte und -pflichten;
5. die Gesundheitsförderung und Prävention;
6. die Krankheitsbekämpfung;
7. die Kontrolle und das Inverkehrbringen der Heilmittel.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Gesundheitswesen in anderen kantonalen Erlassen sowie im interkantonalen, eidgenössischen und internationalen Recht.