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Art. 2 Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesundheitsgesetz, GesG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt

1. die Organisation und Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden im Gesundheitswesen;

2. die Berufe im Gesundheitswesen;

3. die Institutionen im Gesundheitswesen;

4. die Patientenrechte und -pflichten;

5. die Gesundheitsförderung und Prävention;

6. die Krankheitsbekämpfung;

7. die Kontrolle und das Inverkehrbringen der Heilmittel.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Gesundheitswesen in anderen kantonalen Erlassen sowie im interkantonalen, eidgenössischen und internationalen Recht.

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