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Art. 12e Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - 3. Pflege von Angehörigen zu Hause

Organisation und Zuständigkeit - Kanton
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Art. 12e Gesundheitsgesetz, GesG · 3. Pflege von Angehörigen zu Hause

1. Der Kanton kann für die Pflege von Angehörigen zu Hause Entlastungsangebote sowie Informations- und Anlaufstellen mit Beiträgen oder anderen geeigneten Massnahmen unterstützen.

2. Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über die Unterstützung; er kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen.

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