711.1
GesGLdSLsS
CH-NW
Art. 12e Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) - 3. Pflege von Angehörigen zu Hause
Organisation und Zuständigkeit - Kanton
Art. 12e Gesundheitsgesetz, GesG · 3. Pflege von Angehörigen zu Hause
1. Der Kanton kann für die Pflege von Angehörigen zu Hause Entlastungsangebote sowie Informations- und Anlaufstellen mit Beiträgen oder anderen geeigneten Massnahmen unterstützen.
2. Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über die Unterstützung; er kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen.