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§ 3 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt (Kantonale Luftfahrtsverordnung, kLFV) - Direktion

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§ 3 Kantonale Luftfahrtsverordnung, kLFV · Direktion

1. Die Direktion ist für alle kantonalen Aufgaben zuständig, die nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

2. Sie ist insbesondere zuständig für

1. die allfällige Weiterleitung von Einsprachen an das BAZL im Sicherheitszonenplanverfahren (Art. 43 Abs. 2 LFG);

2. die Absprache mit den Flugbetriebsunternehmen betreffend Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten (Art. 8 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 AuLaV).

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