§ 2 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt (Kantonale Luftfahrtsverordnung, kLFV) - Regierungsrat
§ 2 Kantonale Luftfahrtsverordnung, kLFV · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat vollzieht die ihm von Bundesrechts wegen zufallenden Aufgaben.
2. Er ist zudem zuständig für
1. die Erteilung des Einverständnisses zur Übernahme einzelner Aufsichtsbereiche oder -befugnisse des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) durch den Kanton (Art. 4 Abs. 1 LFG);
2. die Erteilung der Bewilligung für und die Information des BAZL über Aussenlandungen, die zur Aus- oder Weiterbildung für Rettungs- und Löscheinsätze notwendig sind (Art. 8 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 AuLaV);
3. die Stellungnahme zur Bewilligung für Aussenlandungen oberhalb von 1'100 m über Meer (Art. 8 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AuLaV);
4. die Stellungnahme zur Bewilligung für Aussenlandungen in Schutzgebieten (Art. 8 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 AuLaV);
5. die Stellungnahme zu Abweichungen von Art. 39 Abs. 1 und 3 AuLaV bei mehrtägigen Grossanlässe von internationaler Bedeutung (Art. 8 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 39 Abs. 4 AuLaV);
6. die Erteilung des Einverständnisses zur Bezeichnung der Landeplätze für Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken (Art. 8 Abs. 3 LFG);
7. die Erteilung der Zustimmung zu Ausnahmen von Art. 8 Abs. 3 LFG (Art. 8 Abs. 5 LFG);
8. die Prüfung der öffentlichen Interessen und die Erklärung zu einem Gesuch um Bewilligung
a) für Aussenlandungen von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb auf öffentlichen Gewässern (Art. 8 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b AuLaV;
b) einer Veranstaltung mit Aussenlandungen von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb auf öffentlichen Gewässern (Art. 13 LFG i.V.m. Art. 89 Abs. 1ter LFV);
9. die Erklärung zu einem Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung (Art. 13 LFG i.V.m. Art. 87 Abs. 3 LFV);
10. Stellungnahmen im ordentlichen (Art. 37d Abs. 1 LFG) beziehungsweise im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren (Art. 37i Abs. 3 LFG);
11. den Antrag auf Festlegung (Art. 37n Abs. 1 LFG) beziehungsweise auf Aufhebung von Projektierungszonen (Art. 37p Abs. 2 LFG);
12. den Antrag auf Festlegung (Art. 37q Abs. 1 LFG) beziehungsweise auf Aufhebung von Baulinien (Art. 37s Abs. 1 LFG).