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655.11 OCAVRCA CH-NW

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt (Kantonale Luftfahrtsverordnung, kLFV) - Gegenstand (OCAV)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten kantonaler Behörden nach der Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt, soweit diese Behörde nicht durch das Bundesrecht bestimmt ist.

1. Der Regierungsrat vollzieht die ihm von Bundesrechts wegen zufallenden Aufgaben.

2. Er ist zudem zuständig für

1. die Erteilung des Einverständnisses zur Übernahme einzelner Aufsichtsbereiche oder -befugnisse des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) durch den Kanton (Art. 4 Abs. 1 LFG);

2. die Erteilung der Bewilligung für und die Information des BAZL über Aussenlandungen, die zur Aus- oder Weiterbildung für Rettungs- und Löscheinsätze notwendig sind (Art. 8 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 AuLaV);

3. die Stellungnahme zur Bewilligung für Aussenlandungen oberhalb von 1'100 m über Meer (Art. 8 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AuLaV);

4. die Stellungnahme zur Bewilligung für Aussenlandungen in Schutzgebieten (Art. 8 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 AuLaV);

5. die Stellungnahme zu Abweichungen von Art. 39 Abs. 1 und 3 AuLaV bei mehrtägigen Grossanlässe von internationaler Bedeutung (Art. 8 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 39 Abs. 4 AuLaV);

6. die Erteilung des Einverständnisses zur Bezeichnung der Landeplätze für Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken (Art. 8 Abs. 3 LFG);

7. die Erteilung der Zustimmung zu Ausnahmen von Art. 8 Abs. 3 LFG (Art. 8 Abs. 5 LFG);

8. die Prüfung der öffentlichen Interessen und die Erklärung zu einem Gesuch um Bewilligung

a) für Aussenlandungen von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb auf öffentlichen Gewässern (Art. 8 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b AuLaV;

b) einer Veranstaltung mit Aussenlandungen von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb auf öffentlichen Gewässern (Art. 13 LFG i.V.m. Art. 89 Abs. 1ter LFV);

9. die Erklärung zu einem Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung (Art. 13 LFG i.V.m. Art. 87 Abs. 3 LFV);

10. Stellungnahmen im ordentlichen (Art. 37d Abs. 1 LFG) beziehungsweise im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren (Art. 37i Abs. 3 LFG);

11. den Antrag auf Festlegung (Art. 37n Abs. 1 LFG) beziehungsweise auf Aufhebung von Projektierungszonen (Art. 37p Abs. 2 LFG);

12. den Antrag auf Festlegung (Art. 37q Abs. 1 LFG) beziehungsweise auf Aufhebung von Baulinien (Art. 37s Abs. 1 LFG).

1. Die Direktion ist für alle kantonalen Aufgaben zuständig, die nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

2. Sie ist insbesondere zuständig für

1. die allfällige Weiterleitung von Einsprachen an das BAZL im Sicherheitszonenplanverfahren (Art. 43 Abs. 2 LFG);

2. die Absprache mit den Flugbetriebsunternehmen betreffend Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten (Art. 8 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 AuLaV).

1. Das Amt für Wald und Naturgefahren ist die Kontaktstelle im Sinne von Art. 59 VIL unterstützt das BAZL bei der Erhebung und Prüfung von Daten zu Luftfahrthindernissen.

1. Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung) wird wie folgt geändert: ...

1. Die Einführungsverordnung vom 24. September 1997 zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt wird aufgehoben.

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