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Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Richtgeschwindigkeit

Verkehrsvorschriften
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Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Richtgeschwindigkeit

1. Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.

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