654.2
CH-NW
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Richtgeschwindigkeit
Verkehrsvorschriften
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Richtgeschwindigkeit
1. Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.