654.2
CH-NW
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Ausnahmen
Verkehrszulassung
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Ausnahmen
1. Von der Beschränkung gemäss Art. 5 sind Standplätze ausgenommen für
a. Schiffe der öffentlichen Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe zu Forschungszwecken;
b. Fahrgastschiffe, Güterschiffe, Motorschiffe für Schlepp- und Schubverbände;
c. Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss Art. 8.