654.2
CH-NW
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Grundsatz
Verkehrszulassung
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Grundsatz
1. Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton bewilligten Standplatzes erforderlich.