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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Grundsatz

Verkehrszulassung
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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Grundsatz

1. Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton bewilligten Standplatzes erforderlich.

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