Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
654.2 CH-NW

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Vollzugsorgane

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Vollzugsorgane

1. Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.

2. Die für die Schiffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der Schiffahrt und stellen Anträge an die Schiffahrtskommission.

← Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee Inhalt Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →