654.2
CH-NW
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Vollzugsorgane
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Vollzugsorgane
1. Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.
2. Die für die Schiffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der Schiffahrt und stellen Anträge an die Schiffahrtskommission.