654.2
CH-NW
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Interkantonale Schiffahrtskommission
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Interkantonale Schiffahrtskommission
1. Die Vorsteher der für die Schiffahrt zuständigen Direktionen und Departemente der Uferkantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Vierwaldstättersee (ISKV).
2. Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsidenten und den Sekretär.
3. Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendige Änderungen der Vereinbarung vor.