654.2
CH-NW
Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Aufhebung des bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Aufhebung des bisherigen Rechts
1. Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
2. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26. November 1980 aufgehoben.