654.2
CH-NW
Art. 15 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Rücktritt
Schlussbestimmungen
Art. 15 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Rücktritt
1. Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurücktreten.