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654.2 CH-NW

Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Auslösung der Signale

Seerettung und Sturmwarnung
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Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Auslösung der Signale

1. Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung werden durch die Einsatzzentrale veranlasst.

2. Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Rettungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen.

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