654.2
CH-NW
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung
Seerettung und Sturmwarnung
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung
1. An geeigneten Standorten, die von den Uferkantonen im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufgestellt.
2. Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schiffahrtskommission.
3. Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer tragen die Standortkantone.
4. Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.