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Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Seerettungsdienst

Seerettung und Sturmwarnung
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Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Seerettungsdienst

1. Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig oder können ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen.

2. Benachbarte Kantone oder Gemeinden können sich zur gemeinsamen Ausübung des Seerettungsdienstes zusammenschliessen.

3. Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatzbereiches den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

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