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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Längsfahrten

Verkehrsvorschriften
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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Längsfahrten

1. Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alpnachersee gestattet.

2. Zusätzlich zu den im Artikel 53 Absatz 2 der Binnenschiffahrtsverordnung erwähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, vom Längsfahrtenverbot in der inneren Uferzone ausgenommen.

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