654.2
CH-NW
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Längsfahrten
Verkehrsvorschriften
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Längsfahrten
1. Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alpnachersee gestattet.
2. Zusätzlich zu den im Artikel 53 Absatz 2 der Binnenschiffahrtsverordnung erwähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, vom Längsfahrtenverbot in der inneren Uferzone ausgenommen.