654.12
VMRB
CH-NW
§ 8 Verordnung über die Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht für Schiffe (VMRB) - Übergangsbestimmung
Übergangsbestimmung
§ 8 VMRB · Übergangsbestimmung
1. Halterinnen und Halter haben immatrikulierte Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in einem Gewässer im Kanton lagen, innert zweier Monate seit Inkrafttreten dieser Verordnung über ein elektronisches Meldesystem dem VSZ zu melden.
2. Das VSZ erteilt für diese Schiffe auf elektronischem Weg eine formlose Einwasserungsbewilligung.