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654.12 VMRB CH-NW

§ 7 Verordnung über die Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht für Schiffe (VMRB) - Aufsicht, Kontrolle

Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht
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§ 7 VMRB · Aufsicht, Kontrolle

1. Das Amt für Umwelt und Energie beaufsichtigt die Reinigungs- und die Einwasserungsstellen.

2. Es ist befugt Schiffe, Reinigungs- und Einwasserungsstellen zu kontrollieren und kann Dritte mit der Kontrolltätigkeit beauftragen.

3. Es hat insbesondere zu kontrollieren, ob die Reinigungsstellen fachgerechte Reinigungen vornehmen und die Entwässerungssysteme dem Stand der Technik entsprechen.

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