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654.12 VMRB CH-NW

§ 5 Verordnung über die Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht für Schiffe (VMRB) - Reinigungsstellen

Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht
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§ 5 VMRB · Reinigungsstellen

1. Autorisierte Reinigungsstellen haben eine fachgerechte Reinigung der Schiffe sicherzustellen und stellen nach der Reinigung einen elektronischen Nachweis (Reinigungsnachweis) aus.

2. Die Entwässerungssysteme der Reinigungsstellen haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

3. Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständig für die Autorisierung der Reinigungsstellen.

4. Es führt ein elektronisches, öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den autorisierten Reinigungsstellen.

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