§ 4 Verordnung über die Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht für Schiffe (VMRB) - Einwasserungsbewilligung
§ 4 VMRB · Einwasserungsbewilligung
1. Schiffe benötigen zur Einwasserung gemäss § 3 Abs. 2 Ziff. 1 eine Bewilligung des VSZ (Einwasserungsbewilligung).
2. Das VSZ erteilt die Einwasserungsbewilligung, wenn
1. das Schiff durch eine autorisierte Reinigungsstelle fachgerecht gereinigt wurde und dies mit einem gültigen Nachweis belegt wird; und
2. die Einwasserung ordnungsgemäss gemeldet wurde.
3. Vorbehalten bleiben weitere Anforderungen nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.
4. Die Einwasserungsbewilligung wird formlos und kostenlos auf elektronischem Weg ausgestellt. Bei Abweisung eines Gesuchs können die Halterinnen und Halter eine Verfügung verlangen.
5. Einwasserungsbewilligungen haben Gültigkeit bis eine Auswasserung gemäss § 3 Abs. 2 Ziff. 2 erfolgt.
6. Das VSZ führt ein Verzeichnis der Schiffe mit einer Einwasserungsbewilligung. Die Vollzugsinstanzen, die Polizei sowie die betreuten Einwasserungsstellen haben auf das Verzeichnis elektronisch Zugriff.