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654.12 VMRB CH-NW

§ 3 Verordnung über die Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht für Schiffe (VMRB) - Meldepflicht

Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht
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§ 3 VMRB · Meldepflicht

1. Halterinnen und Halter haben die Umsetzung ihres Schiffs in ein anderes Gewässer dem VSZ über ein elektronisches Meldesystem zu melden.

2. Als Umsetzung gilt

1. die Einwasserung in ein Gewässer im Kanton, wenn das Schiff vorher in einem anderen Gewässer lag;

2. die Auswasserung aus einem Gewässer im Kanton, wenn das Schiff in ein anderes Gewässer eingewassert werden soll.

3. Die Meldung hat vor der Einwasserung beziehungsweise umgehend nach der Auswasserung zu erfolgen.

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