654.12
VMRB
CH-NW
§ 2 Verordnung über die Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht für Schiffe (VMRB) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 VMRB · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für immatrikulationspflichtige Schiffe, die in einem schiffbaren Gewässer des Kantons Nidwalden stationiert oder eingesetzt werden.
2. Sie gilt nicht
1. bei dringlichen Ernstfällen für Schiffe von Organisationen, die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen;
2. für Stehpaddelbretter (Stand-Up-Paddle-Board) oder vergleichbare Schiffe nach Vorgaben des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden / Nidwalden (VSZ).
3. Vorbehalten bleiben die ergänzenden sowie abweichenden Bestimmungen des Bundes und in interkantonalen Vereinbarungen.