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654.12 VMRB CH-NW

Verordnung über die Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht für Schiffe (VMRB) - Zweck (VMRB)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer vor der Einbringung von invasiven aquatischen Neobiota, die durch Schiffe verschleppt werden können.

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung gilt für immatrikulationspflichtige Schiffe, die in einem schiffbaren Gewässer des Kantons Nidwalden stationiert oder eingesetzt werden.

2. Sie gilt nicht

1. bei dringlichen Ernstfällen für Schiffe von Organisationen, die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen;

2. für Stehpaddelbretter (Stand-Up-Paddle-Board) oder vergleichbare Schiffe nach Vorgaben des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden / Nidwalden (VSZ).

3. Vorbehalten bleiben die ergänzenden sowie abweichenden Bestimmungen des Bundes und in interkantonalen Vereinbarungen.

Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht

1. Halterinnen und Halter haben die Umsetzung ihres Schiffs in ein anderes Gewässer dem VSZ über ein elektronisches Meldesystem zu melden.

2. Als Umsetzung gilt

1. die Einwasserung in ein Gewässer im Kanton, wenn das Schiff vorher in einem anderen Gewässer lag;

2. die Auswasserung aus einem Gewässer im Kanton, wenn das Schiff in ein anderes Gewässer eingewassert werden soll.

3. Die Meldung hat vor der Einwasserung beziehungsweise umgehend nach der Auswasserung zu erfolgen.

Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht

1. Schiffe benötigen zur Einwasserung gemäss § 3 Abs. 2 Ziff. 1 eine Bewilligung des VSZ (Einwasserungsbewilligung).

2. Das VSZ erteilt die Einwasserungsbewilligung, wenn

1. das Schiff durch eine autorisierte Reinigungsstelle fachgerecht gereinigt wurde und dies mit einem gültigen Nachweis belegt wird; und

2. die Einwasserung ordnungsgemäss gemeldet wurde.

3. Vorbehalten bleiben weitere Anforderungen nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

4. Die Einwasserungsbewilligung wird formlos und kostenlos auf elektronischem Weg ausgestellt. Bei Abweisung eines Gesuchs können die Halterinnen und Halter eine Verfügung verlangen.

5. Einwasserungsbewilligungen haben Gültigkeit bis eine Auswasserung gemäss § 3 Abs. 2 Ziff. 2 erfolgt.

6. Das VSZ führt ein Verzeichnis der Schiffe mit einer Einwasserungsbewilligung. Die Vollzugsinstanzen, die Polizei sowie die betreuten Einwasserungsstellen haben auf das Verzeichnis elektronisch Zugriff.

Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht

1. Autorisierte Reinigungsstellen haben eine fachgerechte Reinigung der Schiffe sicherzustellen und stellen nach der Reinigung einen elektronischen Nachweis (Reinigungsnachweis) aus.

2. Die Entwässerungssysteme der Reinigungsstellen haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

3. Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständig für die Autorisierung der Reinigungsstellen.

4. Es führt ein elektronisches, öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den autorisierten Reinigungsstellen.

Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht

1. Betreute Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass bei der Einwasserung von Schiffen die Einwasserungsbewilligung vorliegt. Liegt diese nicht vor, ist die Einwasserung zu verweigern.

Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht

1. Das Amt für Umwelt und Energie beaufsichtigt die Reinigungs- und die Einwasserungsstellen.

2. Es ist befugt Schiffe, Reinigungs- und Einwasserungsstellen zu kontrollieren und kann Dritte mit der Kontrolltätigkeit beauftragen.

3. Es hat insbesondere zu kontrollieren, ob die Reinigungsstellen fachgerechte Reinigungen vornehmen und die Entwässerungssysteme dem Stand der Technik entsprechen.

Übergangsbestimmung

1. Halterinnen und Halter haben immatrikulierte Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in einem Gewässer im Kanton lagen, innert zweier Monate seit Inkrafttreten dieser Verordnung über ein elektronisches Meldesystem dem VSZ zu melden.

2. Das VSZ erteilt für diese Schiffe auf elektronischem Weg eine formlose Einwasserungsbewilligung.

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