Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
654.11 CH-NW

§ 9 Vollzugsverordnung zum Schifffahrtsgesetz (Schifffahrtsverordnung) - Kontrollschilder

Ausübung der Schifffahrt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Schifffahrtsverordnung · Kontrollschilder

1. Die Kontrollschilder werden für die Gültigkeitsdauer des Schiffsausweises gegen Entrichtung einer Gebühr abgegeben. Sie bleiben Eigentum des VSZ.

2. Beschädigte oder nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschilder sind auf Kosten der Schiffshalterin oder des Schiffshalters zu ersetzen.

← § 8 Schifffahrtsverordnung Vollzugsverordnung zum Schifffahrtsgesetz (Schifffahrtsverordnung) - Regierungsrat § 10 Schifffahrtsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →