654.11
CH-NW
§ 9 Vollzugsverordnung zum Schifffahrtsgesetz (Schifffahrtsverordnung) - Kontrollschilder
Ausübung der Schifffahrt
§ 9 Schifffahrtsverordnung · Kontrollschilder
1. Die Kontrollschilder werden für die Gültigkeitsdauer des Schiffsausweises gegen Entrichtung einer Gebühr abgegeben. Sie bleiben Eigentum des VSZ.
2. Beschädigte oder nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschilder sind auf Kosten der Schiffshalterin oder des Schiffshalters zu ersetzen.