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§ 7 Vollzugsverordnung zum Schifffahrtsgesetz (Schifffahrtsverordnung) - Sturmwarn- und Seerettungsdienst

Ausübung der Schifffahrt
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§ 7 Schifffahrtsverordnung · Sturmwarn- und Seerettungsdienst

1. Für die Einrichtung und den Betrieb des Sturmwarn- und Seerettungsdienstes ist die Kantonspolizei zuständig.

2. Die Rechnungsstellung für die Rettungskosten erfolgt durch die Kantonspolizei.

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