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§ 4 Vollzugsverordnung zum Schifffahrtsgesetz (Schifffahrtsverordnung) - Kantonspolizei

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§ 4 Schifffahrtsverordnung · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei hat von sich aus oder auf Anzeige des VSZ die Einhaltung der Vorschriften über die Schifffahrt zu überwachen.

2. Sie ist berechtigt, die Fahrfähigkeit einer Schiffsführerin oder eines Schiffsführers festzustellen oder durch Dritte feststellen zu lassen. Art. 55 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr und Art. 138-142 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr sind sinngemäss anwendbar.

3. Die Kantonspolizei ist insbesondere zuständig für

1. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 163 Abs. 1 lit. c und d BSV;

2. die Überprüfung der Auflagen im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen von Personentransporten auf Güterschiffen (Art. 74 BSV);

3. die befristete Zulassung von in der Schweiz immatrikulierten Schiffen ausserhalb der Schalteröffnungszeiten des VSZ;

4. die Entfernung festgefahrener, gesunkener oder betriebsuntauglicher Schiffe oder anderer Gegenstände (Art. 6 BSG).

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