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§ 3 Vollzugsverordnung zum Schifffahrtsgesetz (Schifffahrtsverordnung) - Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden

Organisation
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§ 3 Schifffahrtsverordnung · Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden

1. Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) vollzieht die Vorschriften über die Schifffahrt, sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht eine andere Instanz als zuständig erklären.

2. Es entscheidet insbesondere über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zur Schifffahrt sowie den Entzug von Ausweisen und Schildern.

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