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Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz, kBSG) - Steuerperiode

Steuern
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Art. 9 Schifffahrtsgesetz, kBSG · Steuerperiode

1. Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr.

2. Wird das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt, entfällt die Steuer für dieses Kalenderjahr.

3. Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung zwischen dem 1. April und dem 31. Juli erfolgt.

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