654.1
CH-NW
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz, kBSG) - Ausnahmen
Steuern
Art. 8 Schifffahrtsgesetz, kBSG · Ausnahmen
1. Von der Besteuerung sind befreit
1. Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
2. Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Polizei, der Seerettung, der Feuerwehr oder der Fischereiaufsicht dienen;
3. Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort, die im Kanton befristet zugelassen werden.