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654.1 CH-NW

Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz, kBSG) - Ausnahmen

Steuern
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Art. 8 Schifffahrtsgesetz, kBSG · Ausnahmen

1. Von der Besteuerung sind befreit

1. Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;

2. Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Polizei, der Seerettung, der Feuerwehr oder der Fischereiaufsicht dienen;

3. Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort, die im Kanton befristet zugelassen werden.

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