654.1
CH-NW
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz, kBSG) - Steuerpflicht
Steuern
Art. 7 Schifffahrtsgesetz, kBSG · Steuerpflicht
1. Für motorisierte Schiffe mit Standort im Kanton hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.