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654.1 CH-NW

Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz, kBSG) - Steuerpflicht

Steuern
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Art. 7 Schifffahrtsgesetz, kBSG · Steuerpflicht

1. Für motorisierte Schiffe mit Standort im Kanton hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.

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