Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz, kBSG) - Amtliche Verwahrung
Art. 6 Schifffahrtsgesetz, kBSG · Amtliche Verwahrung
1. Auf Anordnung des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden und Nidwalden werden durch die Kantonspolizei in Verwahrung genommen
1. Schiffe, die ohne Zulassung im Wasser liegen;
2. Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mahnung nicht entfernt werden oder deren Halterin oder Halter und deren Eigentümerin oder Eigentümer unbekannt oder nicht erreichbar sind;
3. die Schifffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung nicht entfernt werden.
2. Wird ein verwahrtes Schiff nach erfolgter Aufforderung nicht binnen 30 Tagen abgeholt, ist dieses zu verwerten.
3. Die Verwahrung und die Verwertung erfolgen auf Kosten und Gefahr der Schiffshalterin oder des Schiffshalters und der Eigentümerin oder des Eigentümers; sie sind solidarisch haftbar.