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654.1 CH-NW

Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz, kBSG) - Sturmwarn- und Seerettungsdienst

Ausübung der Schifffahrt
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Art. 5 Schifffahrtsgesetz, kBSG · Sturmwarn- und Seerettungsdienst

1. Der Kanton unterhält auf dem Vierwaldstättersee einen Sturmwarn- und Seerettungsdienst.

2. Der Regierungsrat regelt die Einrichtung und den Betrieb.

3. Die Rettungskosten werden der Führerin oder dem Führer, der Halterin oder dem Halter und der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Schiffes auferlegt; sie sind solidarisch haftbar.

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