Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz, kBSG) - Standplatz
Art. 4 Schifffahrtsgesetz, kBSG · Standplatz
1. Als Standplätze werden anerkannt
1. Wasserplätze in Hafen- oder Bootssteganlagen sowie in Bootshäusern;
2. Bojenfelder;
3. * Lagerplätze, die vom Regierungsrat im Rahmen von Bewilligungen für Hafen- oder Bootssteganlagen gemäss der Gewässergesetzgebung[10] bewilligt werden;
4. Lagerplätze auf Ufergrundstücken (Trockenplätze) oder auf Binnengrundstücken (Domizilplätze). Auf dem gleichen Grundstück werden im Freien höchstens zwei Lagerplätze als Standplätze anerkannt. Wird ein Grundstück zur Gewinnung zusätzlicher Lagerplätze parzelliert, werden diese als Standplätze nicht anerkannt.
2. Lagerplätze gemäss Absatz 1 Ziffer 3 und 4 werden als Standplätze nur anerkannt, sofern die Gewähr besteht, dass die Schiffe nach jedem Gebrauch aus dem Wasser genommen und auf dem bewilligten Standplatz abgestellt werden.